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Da für eine exakte Therapieplanung eine fundierte Diagnostik, i.d.R. beim Kinder- und Jugendpsychiater oder in einer entsprechenden Fachklinik erforderlich ist, lässt sich meist schon dort abklären, ob eine Antragstellung zur Kostenübernahme durch das Jugendamt gemäß § 35a KJHG möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass der begutachtende Arzt zusätzlich zur Teilleistungsschwäche nach ICD 10 eine „drohende seelische Behinderung“ diagnostiziert. Das zuständige Jugendamt wird dann nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens die möglicherweise daraus folgende „Teilnahmebeschränkung an der Gesellschaft “ überprüfen. Erfolgt dann eine Kostenzusage durch das Jugendamt, kann ich als anerkannte Therapeutin direkt mit dem Landkreis Hameln-Pyrmont abrechnen.
Soweit keine Kostenübernahme durch das Jugendamt von den Eltern vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit einer privat finanzierten Therapie auf der Grundlage eines abzuschließenden Therapievertrages. Der aktuelle Honorarstundensatz für Privatzahler beträgt 37,50 €. Eine Anpassungsklausel sieht der Vertrag vor. Es gibt keine, wie bei Instituten üblich, durchgängige Bezahlung ( z.B. während der Ferien ). Nur die durchgeführten Stunden werden in Rechnung gestellt, wobei es allerdings Regelungen für unentschuldigte und nicht rechtzeitig abgesagte Fehlzeiten gibt.
Mit diesem Honorar- stundensatz sind Kontaktgespräche, notwendiger Schriftwechsel und Diktatvorbereitungen für die Schule sowie Materialkosten abgedeckt.
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